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Satzung des

 

Kleingärtnervereins Morgensonne e.V.

Gartenstrasse 22

38239 Salzgitter

 

 

§ 1 Organisation

 

  1. Der Verein führt den Namen

 

Kleingärtnerverein Morgensonne e.V.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in

 

Salzgitter-Beddingen und ist in das Vereinsregister eingetragen

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Aufbau, Zweck und Aufgabe

 

  1. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist pateipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Er ermöglicht seinen Mitgliedern die gärtnerische Betätigung im Interesse der

Pflege der Familiengemeinschaft, der Gesunderhaltung, Erholung und

Freizeitgestaltung sowie eines gedeihlichen Vereinslebens.

 

Seine Zwecke sind insbesondere

 

a.) dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Umwelt-und

Landschaftsschutzes beachtet werden,

 

b.) die Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,

 

c.) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,

 

 

d.) die Zusammenfassung aller Kleingärtner in der Kleingartenanlage,

 

e.) die fachliche Beratung der Mitglieder

 

f.) die Vermittlung oder Verpachtung von Einzelgärten.

 

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vegütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Gestaltung und der Nutzung der Anlage und Gärten entsprechend dem Pachtvertrag und der Gartenordnung Sorge zu tragen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, sofern sie geschäftsmäßig ist und keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt.

 

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

 

  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekanntzugeben. Im Fall der Ablehnung steht dem Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliederschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft erfordert nicht den Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages.

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsbuches und der Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.

 

  1. Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung des Vereinszwecks in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Vereinsbeitrag und Gemeinschaftsarbeit befreit.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Austritt und Kündigung des Pachtvertrages erfolgen durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag im August gegenüber dem Vorstand und werden zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zum Ende derMitgliedschaft bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen.

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

a.) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,

 

b.) durch sein Verhalten trotz Abmahnung den Vereinsfrieden fortdauernd stört,

 

c.) durch gesetzwidrige Handlungen den Verein oder dessen Mitglieder

schädigt,

 

d.) seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge oder anderer Abgaben an den

Verein oder zur Leistung sonstiger Auflagen, trotz zweimaliger schriftlicher

Abmahnung durch den Vorstand nicht nach kommt,

 

e.) den ihm verpachteten Einzelgarten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel

trotz einer schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand innerhalb einer

angemessenen Frist nicht abstellt,

 

f.) ohne Einverständnis des Vorstandes und, soweit erforderlich, ohne

Genehmigung der zuständigen Behörde Bauten errichtet oder bauliche

Veränderungen vornimmt,

 

g.) den Garten zu gewerblichen Zwecken oder ständig zum Wohnen nutzt,

 

h.) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ohne Zustimmung des

Vorstandes auf einen Dritten überträgt,

 

i.) nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung

nachzukommen,

 

j.) sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3,

Abs. 1) von Anfang an nicht vorhanden war oder wenn eine dieser

Voraussetzungen nachträglich wegfällt,

 

 

k.) den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich

zuwiderhandelt oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt,

 

  1. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein, insbesondere Rechte am Vereinsvermögen.

 

 

§ 5 Ausschließungsverfahren

 

  1. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat den Gegenstand zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 1 Woche vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine gütliche Einigung anzustreben.

 

  1. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder persönlich zuzustellen. Bei unbekanntem Aufenthalt gilt § 1028, Absatz 1 ZPO entsprechend.

 

  1. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann das Mitglied bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet endgültig. Im übrigen wird für das Schlichtungsverfahren auf die Schlichtungsordnung im Anhang 1 dieser Satzung verwiesen.

 

  1. Der Ausschluss wird zum 30.November des Jahres wirksam, wenn nicht anderes bestimmt wird.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

  1. Aufgrund der Mitliedschaft und Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses durch Zuweisung eines Kleingartens erlangt das Mitglied das Recht und die Plicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben.

 

  1. Nach dem Tod eines Mitgliedes kann dessen Garten von seinem Ehegatten oder Berechtigten übernommen werden, wenn die Mitgliedschaft gemäß § 3 erworben wurde.

 

  1. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

 

  1. Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt,

 

a.) an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung

teilzunehmen sowie solche anzuregen,

 

b.) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen,

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Das Verhalten innerhalb der Kleingartenanlage wird durch diese Satzung, den Pachtvertrag und die Gartenordnung geregelt.

 

  1. Das Mitglied ist zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Betrag erhoben werden.

 

  1. Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen Verpflichtungen sind Bringschulden.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen und sich an den fachlichen Schulungen zu beteiligen.

 

  1. Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen, die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.

 

  1. Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens beitragen. Es ist verpflichtet Ruhe und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Ferner ist es für das Verhalten seiner Familienangehörigen und Besucher verantwortlich.

 

 

§ 8 Weisungen und Abmahnungen

 

Weisungen und Abmahnungen des Vorstandes sind zu befolgen. Vorstandsmitglieder des Vereins, des Bezirks und des Landesverbandes sowie Vertreter der Aufsichtsbehörde und und des Grundeigentümers sind zum Betreten des Gartens berechtigt.

 

 

 

 

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind

 

a.) die Mitgliederversammlung,

 

b.) der Vorstand.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angaben des Zwcks und der Gründe verlangt.

 

  1. Der Termin der Mitgliederversammlung ist sechs Wochen vorher im Verbandsorgan oder in sonst geeigneter Form den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die vorstehenden Fristen müssen nicht eingehalten werden, wenn die Versammlung ausschließlich zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern einberufen werden muss.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit, Tagesodnung und Anträgen, einberufen.

 

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.

 

  1. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereins- und Vorstandsmitglied eine Stimme zusteht, beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist.

 

Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über

 

a.) Geschäfts- Kassen- und Revisionsberichte,

 

b.) Entlastung des Vorstandes,

 

c.) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassen- und Rechnungsprüfer, etwaiger

Ausschüsse sowie Bestellung sonstiger Mitarbeiter,

d.)Haushaltsvoranschlag,

 

e.)Beiträge, Umlagen, Darlehen, Mahn- und Aufnahmegebühren,

 

f.) Satzungsänderungen

 

g.) die Zahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden,

 

h.) Auflösung des Vereins und

 

i.) besondere Anträge

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß § 27 Abs. 2 BGB den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist, soweit nicht Ziffer 8, letzter Satz zu beachten ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relaive Mehrheit, das heißt,

gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Zur Änderung des Zwecks oder zur Äuflösung des Vereins bedarf es der

Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens

die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.

 

  1. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmenzettel.

 

  1. Über Anträge zur Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn sie mit der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 11 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

 

a.) dem Vorsitzenden

 

b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

c.) dem Kassierer

 

d.) dem Schriftführer und

 

e.) dem Fachberater

 

Bei Bedarf kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung durch Zusatzwahlen erweitert werden.

 

 

  1. Vetretungsberechtigte im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertretender und einer der Kassierer oder Schriftführer sein muss.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vereinsvorsitzende während der laufenden Amtszeit aus, so ist zur Nachwahl durch den stellvertretenden Vorsitzenden kurzfristig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Ausscheiden eines der unter 1b.) bis 1 e.) aufgeführten Vorstandsmitglieder kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für diesen Aufgabenbereich ein Ersatzvorstandsmitglied berufen.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.

  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertretender berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert, so ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertretender anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

  1. Der Schriftführer, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder Versammlung dem entsprechenden Organ zur Genehmigung vorzulegen.

 

  1. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen Buchführung aufzuzeichnen. Für jedes Geschäftsjahr ist durch ihn rechtzeitig für die Mitgliederversammlung eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Anschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Schulden des Vereins erkennbar sein. Über Anlagegegenstände und Geräte führt er ein Verzeichnis, in dem alle Zu- und Abgänge aufzunehmen sind. Auf Wunsch hat er dem Vorstand einen Bericht über die Vereinskasse zu erstatten. Der Mitgliederversammlung ist durch ihn ein Kassenbericht zu geben. Er nimmt alle Einzahlungen gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten. Nicht benötigte Barbestände sind, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich anzulegen.

     

7a. Der Kassierer weist dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem

Stellvertreter, monatlich den Stand des Vereinskontos nach. Gesondert

angelegtes Vermögen ist so zu sichern, dass der Kassierer keinen alleinigen

Zugriff hat und Auszahlungen nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder bei

Verhinderung mit seinem Stellvertreter getätigt werden können.

 

  1. Dem Fachberater obliegt insbesondere die planerische Gestaltung und der Pflegezustand der Anlage sowie die fachliche Schulung der Mitglieder. Er berät sie bei der Gestaltung und Bewirtschaftung ihrer Einzelgärten.

 

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Fahrkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnis werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden.

 

§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, sonstige

Zahlungen sowie die Gartenpacht sind bis spätestens zum 15. Januar jeden

Jahres an den Verein zu entrichten. Die Zahlungen sollen möglichst bargeldlos

erfolgen. Alle Zahlungsverpflichtugnen sind Bringeschulden. Bei Mahnungen

nicht pünktlich entrichteter Zahlungen ist die von der Mitgliederversammlung

beschlossene Mahngebühr zu entrichten.

 

Die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Zahlungsverpflichtungen

sind grundsätzlich von jedem Mitglied, dessen Mitgliedschaft bei Beginn des

Geschäftsjahres bestand, in vollem Umpfang zu leisten. Ein Anspruch auf

Teilrückzahlung, wenn die Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres

erlischt, besteht nicht.

 

2. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen

Haushaltsvoranschlag zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur

Genehmigung vorzulegen.

 

3. Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von drei Jahren zwei

Kassen/Rechnungsprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben

mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur

auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist

auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung

eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsvoranschlages oder

aus einer sonstigen Verpflichtung geleistet werden. Den Prüfern sind zur

Durchführung ihrer Aufgaben alle hierzu erforderlichen Unterlagen

vorzulegen.

 

Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen sind durch die Prüfer

Niederschriften zu fertigen. Die Kassen- und Rechnungsprüfer arbeiten

unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung

verantwortlich. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Um die Kassen- und Rechnungsprüfungen auch bei Eintritt eines

Verhinderungsfalles zu gewährleisten, hat die Mitgliederversammlung

vorsorglich Ersatzprüfer zu wählen.

 

 

 

 

§ 13 Verpflichtungen gegenüber Dritten

 

Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie das Miglied betreffen, vom Mitglied zu erfüllen.

 

 

§ 14 Die Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzgitter, die es

unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf

gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.

 

 

§ 15 Zuständigkeit

 

Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Schlichtungsordnung.

 

 

§ 16 Schlussbestimmung

 

Die Bestimmungen der bisherigen Satzungen werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

 

 

§ 17 Satzungsänderungen

 

Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.

 

 

§ 18 Anhänge zur Satzung

 

Die im Anhang zur Satzung abgedruckte Gartenordnung ist für das Mitglied verbindlich.

Anhang zur Satzung

 

II. Gartenordnung

 

1. Gemeinschaftsanlage

 

Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie sollte der Allgemeinheit zugänglich sein. Der Kleingarten dient der Eigenversorgung und Erholung des Kleingärtners und seiner Familie. Die Pflege und Erhaltung des Gartens ist Ziel der kleingärtnerischen Nutzung.

 

2. Wege

 

1. Jeder Pächter hat die an seinem Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben

Breite unkrautfrei zu halten, sofern vom Verein nicht eine andere Regelung

getroffen wurde.

 

2. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich untersagt.

Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand.

 

3. Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe ohne

Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen abgeladen, so sind diese Stoffe

innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und der Weg von den Abfällen zu säubern.

 

3. Einfriedungen

 

Die Abgenzungen der Einzelgärten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen, öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen sowie den Nachbargärten und -grundstücken

sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten. Der Vorstand kann dafür besondere Richtlinien erlassen. Die Einfriedungen sind zu pflegen, instand zu halten und von allen Mitgliedern zu schonen. Bei vorhandenen wegbegleitenden Hecken ist auf einen einheitlichen Schnitt zu achten.

 

 

4. Einzelgarten

 

  1. Er ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Der Anbau einseitiger Kulturen, sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist unzulässig.

 

  1. Bei Anpflanzung von Obstgehölzen sollte nur Pflanzgut von Markenbaumschulen verwendet werden. Die Anpflanzung von Kernobst (Apfel und Birne) als Hoch- oder Halbstamm ist unzulässig. Es ist nur der Buschbaum zugelassen, den man auch als Hecke oder Spindel ziehen kann.

 

Zugelassen sind von Süßkirschen, Zwetschen, Mirabellen, Pflaumen oder

Renekloden nur insgesamt zwei Halbstämme.

 

  1. Die kronendeckende Fläche darf bei Buschbäumen 30 m2 und beim Halbstamm 60m2 nicht überschreiten. Im Kleingarten darf nur 1/3 der Gesamtfläche durch die Kronen der Obstgehölze bedeckt sein. Kranke Anpflanzungen sind zu entfernen.

 

Alle Gehölze, die von Natur aus höher als 3 m werden (außer Obstgehölze)

sind nicht erlaubt. Sie sind spätestens beim Gartenwechsel zu entfernen.

 

Walnussbäume sind wegen ihrer Ausdehnung nicht zulässig.

 

 

  1. Zugelassen sind :

 

Johannis- und Stachelbeeren bis 12 Stück

Himbeeren bis 20 lfd. Meter

Brombeeren bis 6 Stück

Weinreben bis 6 Stück

Rhabarber bis 4 Stück

Erdbeeren bis 40 lfd. Meter

Spargel bis 10 lfd. Meter

 

 

Ziergehölze, Stauden, Rasen

 

Rhododendren bis 4 Stück

Freilandazaleen bis 4 Stück

 

niedrigwachsende Nadelgehölze bis 2 m Höhe

bis 4 Stück

 

Ziersträucher bis 8 Stück

Einzelstauden bis 15 Stück

Blumenzwiebeln und Knollen bis 10 m2

Buschrosen bis 30 Stück

Hochstammrosen bis 6 Stück

Kletterer und Ranken bis 4 Stück

Rasen (nur in gutem Zustand) bis 20 % der Gartenfläche

 

 

Hecken sind nur als Sicht- und Windschutz an Terassen, Spiel- und Kompostflächen bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen.

 

5. Grenzabstände :

 

Buschbäume 300 cm

Halbstämme 400 cm

Spindelbäume 150 cm

Obsthecken 150 cm

Himbeeren,Brombeeren,

Johannis-,Stachel-und

Heidelbeeren 100 cm

Ziersträucher und Hecken

je nach Wuchshöhe 100 – 300 cm

Einjährige Kulturen Hälfte des Pflanzabstandes

 

6. Pflanzabstände :

 

Busch- zu Buschbaum 500 cm

Buschbaum zu Halbstamm 700 cm

Spindel- zu Spindelbaum

je nach Unterlage 150-250 cm

Spindel- zu Buschbaum 300 cm

Erdbeeren 30 cm

Stauden, Rosen, Dahlien 50 cm

 

7. Bei Abgabe des Gartens werden nur die Anpflanzungen bewertet, die den vorstehenden Regelungen entsprechen.

 

 

5. Versorgungsanlagen

 

  1. Die Kosten aus Verlust, für Instandhaltung oder Erneuerung der Versorgungsanlagen des Vereins tragen die Pächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Im Einzelgarten eingetretene Schäden an Versorgungsleitungen sind vom Pächter auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben.

 

  1. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt die Wasseruhr abzusperren.

 

  1. Bei der Installation sowie Reparatur elektrischer Anlagen sind die Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens zu beachten.

 

 

6. Schädlingsbekämpfung

 

  1. Jeder Pächter ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen sowie des Unkrauts nach Maßgabe der geseztlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Anwendung von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) ist im Einzelgarten untersagt.

 

  1. Kranke Bäume und Sträucher; Baumruinen, Baumstubben, abgängie und vergreiste Obstgehölze und solche Pflanzen, die von bestimmten Krankheiten befallen sind müssen entfernt werden. Faules Obst und Fruchtmumien sind ebenfalls zu entfernen.

 

  1. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Natur zu beachten.

 

  1. Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die vom Hersteller herausgegebenen Gebrauchsanweisungen genauestens zu befolgen.

 

7 . Gartenabfälle

 

1. Gartenabfälle sind, soweit sie dazu geeignet sind, im Einzelgarten zu Kompost zu verarbeiten.

 

2. Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung

gesetzlicher und behördlicher Vorschriften zu beseitigen.

 

3. Verbrennen von Abfällen im Einzelgarten ist unzulässig.

 

8. Sonstige Bestimmungen und Anordnungen

 

1. Rasenmähen und andere geräuschverursachende Arbeiten sind während der

festgelegten Ruhezeiten nicht erlaubt.

 

2. Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden.

 

3. Zum Schutz des Grundwassers darf während der Vegetationsruhe der Pflanzen nicht gedüngt werden.

 

4. Das Vergraben von Unrat und Abfällen ist grundsätzlich untersagt.

 

 

9. Schlussbestimmungen

 

Die Bestimmungen der bisherigen Gartneordnung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

 

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